Gabelstapler
Das Führen eines Gabelstaplers erfordert ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Fachkenntnisse. Der Gabelstaplerführerschein ist deshalb unerlässlich für den sicheren Betrieb. Für den Arbeitnehmer bedeutet diese Weiterbildung eine zusätzliche Qualifikation, für das Unternehmen weniger Betriebsunfälle und damit Ausfälle.
Ziel der der Weiterbildungsmaßnahme ist es, das Verantwortungsbewusstsein und die Fachkenntnisse der Arbeitnehmer zu steigern. Denn etwa 15.000 aller angezeigten Arbeitsunfälle werden durch den Einsatz von Gabelstaplern verursacht. Dabei sind jedes Jahr über 20 Todesopfer zu beklagen. Fast immer ist dabei menschliches Versagen und Überforderung die Ursache.
Warum benötigen Sie den Gabelstaplerschein?
Arbeitnehmer:
Als Arbeitnehmer erhöhen Sie Ihren Wert auf dem Arbeitsmarkt. Damit erlangen Sie einen weiteren Pluspunkt für Ihren Arbeitgeber. Diese Vorteile können nicht nur Lagerarbeiter, sondern auch andere Facharbeiter (z.B. auch LKW Fahrer) nutzen.
Arbeitssuchende:
Durch die zusätzliche Qualifikation erleichtern Sie Ihrem potentiellen Arbeitgeber die Einstellungsentscheidung. Er kann Sie sofort als Gabelstaplerfahrer einsetzen, ohne dass er Sie erst zu einer Ausbildung schicken muss.
1. Sie zeigen schon vor einer Einstellung die nötige Eigenverantwortung und ein hohes Maß an Initiative, welche die Arbeitgeber häufig auch erwarten.
2. Auch als Facharbeiter aus einem anderen Beruf bringt der Besitz eines Gabelstaplerscheines Vorteile. So hat der Schlosser in einem Stahlbauunternehmen mit Gabelstaplerschein einen höheren Stellenwert als der Schlosser ohne Gabelstaplerschein. Denn der Schlosser mit Gabelstaplerschein darf sich seine Materialien selber holen, während der Schlosser ohne Gabelstaplerschein immer auf jemanden angewiesen ist, der einen Gabelstapler bedienen darf.
Arbeitgeber:
Als Arbeitgeber ist für Sie Arbeitssicherheit und sichere Betriebsabläufe sehr wichtig:
Die DGUV Vorschrift 68 (bisher BGV D27) schreibt vor:
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die:
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben